Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0887-G/02
Gegenstand des Erwerbsvorganges ist das unbebaute Grundstück
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0887-G/02vom 03.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Metzler, gegen den Bescheid vom 18. Mai 1998 des
Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Linz betreffend
Grunderwerbsteuer 1998 entschieden:
Der
Berufung wird stattgegeben.
Der
Bescheid vom 18. Mai 1998 wird gemäß
§ 200 Abs. 2 BAO für endgültig
erklärt.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Fa. Z. - eine
Gesellschaft, die Fertigteilhäuser errichtet - erwarb am 9. bzw.
16. Februar 1998 ein zuvor neuvermessenes Grundstück, das aus 16
Parzellen, 10 kleineren Trennstücken und einem Zufahrtsweg bestand. Mit
Kaufvertrag vom 8. bzw. 15. April 1998 veräußerte die
Fa. Z. eines der neugebildeten Grundstücke mit einem kleinen
Trenngrundstück im Gesamtausmaß von 764 m² anteilig an den
Bw. und dessen Ehefrau um 629.625,00 S.
Dieser Vertrag wurde am
22. April 1998 dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
in Linz, nunmehr Finanzamt Urfahr, zur Anzeige gebracht.
Das Finanzamt nahm zum Verkauf
aller Parzellen in Hinsicht auf das Vorliegen eines Siedlungsprojektes
ergänzende Ermittlungen auf. Unter anderem wurde dem Bw. die Frage
gestellt, ob er die Absicht habe, auf dem erworbenen Grundstück ein bereits
projektiertes Fertig-, Reihen- oder Doppelhaus zu errichten. Darauf antwortete
der Bw., dass es sich um das letzte Grundstück dieses Projektes gehandelt
habe und er das Angebot seitens des Herrn N. der Fa. Z. angenommen habe, nur
dieses zu erwerben, ohne eine Verpflichtung eines Vertrages für ein
Fertighaus der Fa. Z.
In Zusammenschau mit den
Rechtsvorgängen bei den anderen Bauparzellen erließ das Finanzamt am
18. Mai 1998 einen vorläufigen Grunderwerbsteuerbescheid und
setzte darin die anteiligen Vermessungs-, Vertragserrichtungs- und Grundkosten
als Bemessungsgrundlage an und errechnete so einen Betrag von 325.612,50 S.
Die vorläufige Festsetzung der Grunderwerbsteuer wurde damit
begründet, dass der Erwerbsgegenstand ein Grundstück mit einem zu
errichtenden Gebäude beinhalte und als Bemessungsgrundlage der Kaufpreis
des Grundstückes und die Baukosten lt. Kauf- oder Werkvertrag anzusetzen
seien.
Dagegen wurde Berufung erhoben
und die Vorläufigkeit angefochten. Die Einbeziehung eines Kaufpreises
für ein Fertigteilhaus der Z. sei nicht berechtigt. Die Kaufverträge
über die Liegenschaft stünden mit denen über ein Haus in keinem
tatsächlichen rechtlichen oder wirtschaftlichen Zusammenhang. Es sei auch
möglich gewesen, nur die Liegenschaft ohne Haus zu kaufen.
Mit Schreiben vom
9. Dezember 1998 befragte das Finanzamt den Bw., welche Handlungen
bzgl. der Bebauung gesetzt wurden und wurde um Vorlage der Auftragserteilung und
der Endabrechnung ersucht.
Mit Antwortschreiben vom
21. Jänner 2000 wurde mitgeteilt, dass der Bw. keine
Baumaßnahmen gesetzt und das Grundstück wieder verkauft habe. Die
Berufung werde aufrecht erhalten, weil es auf den Sachverhalt zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses und nicht auf allfällige künftige Projekte
ankomme. Die Fa. Z. vertrete den Rechtsstandpunkt, dass der Bw. unabhängig
vom Kaufvertrag über das Grundstück verpflichtet gewesen sei, ein
Z.-Haus zu kaufen, der Zeitpunkt aber noch nicht feststehe. Darüber
bestünden mit dem Bw. Meinungsverschiedenheiten.
Vorgelegt wurde ein Schreiben
der Fa. Z. vom 7. Oktober 1999, wonach bestätigt wird, dass der
Bw. einen voll wirksamen Kaufvertrag bei der Fa. Z. laufen habe und in ca. 2
Jahren den Hausbau realisieren werde und ein Antwortschreiben des Bw. vom 2.
Dezember 1999, wonach er aus finanziellen Gründen das Angebot zum Kauf
eines Grundstückes + Fertighaus nicht angenommen hätte, wohl aber das
von Herrn N. gemachte Angebot auf Kauf der Liegenschaft ohne Kaufverpflichtung
für das Fertighaus.
Die Liegenschaft wurde vom Bw.
am 28. Juli 1999 an das Ehepaar L. weiterverkauft.
Mit Schreiben vom
4. Februar 2000 ersuchte das Finanzamt die Fa. Z. um Mitteilung, wie
die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Fa. Z. und dem Bw. bereinigt worden
seien und ob die Hauskaufverpflichtung von den neuen Käufern
übernommen worden sei. Die Fa. Z. antwortete, dass die
Meinungsverschiedenheiten noch nicht bereinigt seien und mit den neuen
Käufern keine Hauskaufverpflichtung vereinbart worden sei.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 8. März 2000 wurde die Berufung als unbegründet
abgewiesen.
Der Bw. stellte einen
Vorlageantrag und führte aus, dass das Grundstück zum Zeitpunkt der
Vertragserrichtung unbebaut gewesen und nur auf diesen Zustand abzustellen sei.
Die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Fa. Z. und dem Bw. seien auch
völlig gegenstandslos, weil der Bw. seinen Anteil am Grundstück
bereits weiterverkauft habe. Damit sei die Abgabenbehörde in der Lage
endgültig zu entscheiden, dass es bei der Grunderwerbsteuerbemessung anhand
des Grundstückskaufvertrages bleibe.
Seit
1. Jänner 2003 ist nach dem Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz,
BGBl. I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat und nach
der Vollversammlung vom 14. Mai 2003 die Außenstelle Graz zur
Entscheidung berufen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist im
gegenständlichen Fall, ob der Gegenstand des grunderwerbsteuerrechtlichen
Erwerbvorganges das Grundstück im bebauten oder im unbebauten Zustand
ist.
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zu § 1 Abs. 1 Z 1 und
§ 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG kann Gegenstand eines Kaufvertrages auch eine
künftige Sache sein oder eine Sache, hinsichtlich welcher zur
Erfüllung des Vertrages bestimmte Eigenschaften durch den Verkäufer
erst geschaffen werden müssen. Ist Gegenstand der kaufvertraglichen
Übereignungsverpflichtung das Grundstück im bebauten Zustand, so ist
das Grundstück in diesem Zustand auch grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand
des Erwerbvorganges. Ergibt sich die Verpflichtung zur Übereignung des
Grundstücks und zur Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich zwar aus
zwei oder mehreren an sich selbstständigen Verträgen, sind diese
Verträge jedoch auf Grund ihres rechtlichen Zusammenhangs zivilrechtlich
als einheitlicher Vertrag anzusehen, so ist grunderwerbsteuerrechtlich
Gegenstand des Erwerbsvorganges das Grundstück in bebautem Zustand (siehe
Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
§ 1 GrEStG 1987, Rz 117b).
Für die abgabenrechtliche
Beurteilung eines der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorganges ist
somit der Zustand des Grundstückes entscheidend, in dem dieses erworben
werden soll. Das muss nicht unbedingt der im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
gegebene Zustand sein. Maßgeblich ist der
Zustand, in welchem das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorganges
gemacht worden ist. Ist der Erwerber an ein bestimmtes, durch die Planung
des Verkäufers oder eines mit diesem zusammenarbeitenden Organisators
vorgegebenes Gebäude gebunden, dann ist ein Kauf eines Grundstückes
mit herzustellendem Gebäude anzunehmen, selbst wenn über diese
Herstellung ein oder mehrere gesonderte Werkverträge abgeschlossen werden
(siehe die in Fellner, wie oben, zu § 5 GrEStG 1987, Rz 88a
angegebene Judikatur). Im gegenständlichen Fall kommt es daher nicht darauf
an, ob zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Liegenschaft bereits bebaut
war, sondern auf welchen Gegenstand der Vertragswille gerichtet
war.
Auf Grund der Ergebnisse der zu
den einzelnen Bauparzellen durchgeführten Ermittlungen ist festzustellen,
dass die Fertighausfirma Z. in P. ein Projekt geplant hat, auf einem von ihr
gekauften Grundstück eine Siedlung zu errichten und hat sie dies auch
entsprechend durch Einschaltung von Inseraten in Tageszeitungen und durch
Bautafeln beworben. Die Fa. Z. beantragte die Bauplatzgenehmigung für das
gesamte Projekt, übertrug die Vermessungskosten auf die Käufer der
Parzellen, verfertigte die Einreichpläne und warb nachgewiesenermaßen
ab Juli 1997 um Interessenten. Dabei wurde stets ein Haus + Keller +
Grundstück um einen Preis von 1,980.000,00 S angeboten.
Es liegt auch auf der Hand,
dass eine Gesellschaft, die Fertigteilhäuser verkauft, das Grundstück
nur deshalb erworben hat, um darauf eine Siedlung mit von ihr gebauten
Häusern zu errichten, wie dies unter anderem auch die von der Fa. Z.
verfassten Einreichpläne beweisen. Wenn auch fast alle
Bauparzellenkäufer ein bereits fertig geplantes einheitliches Angebot der
Fa. Z. angenommen haben und so in ein Bauprojekt der Fa. Z. eingestiegen sind
und in ihren Fällen von keinem zufälligen Zusammentreffen der
Liegenschafts- und Hauskaufverträge auszugehen ist, so muss doch der
gegenständliche Fall anders beurteilt werden.
Über die Vorgänge
beim Grundstückserwerb und damit über das Vorliegen eines
Kaufvertrages über ein Haus gibt es divergierende Aussagen der
Vertragspartner und es war letztlich nicht nachweisbar, dass ein Kaufvertrag
über ein Fertigteilhaus der Fa. Z. bestanden hat und hat der Bw.
tatsächlich die unbebaute Liegenschaft nach etwas mehr als einem Jahr
weiterverkauft. Eine Überbindung einer Verpflichtung zum Kauf eines
Z.-Hauses an den neuen Grundstückskäufer war ebenfalls nicht
nachweisbar und hat der neue Eigentümer auch kein Haus der Fa. Z. gekauft.
Aus diesen Tatsachen wird geschlossen, dass die Kaufabsicht nur auf ein
unbebautes Grundstück gerichtet war und ist der Berufung daher
stattzugeben. Durch den Weiterverkauf der Liegenschaft wurde die Ungewissheit
beseitigt, weshalb der angefochtene Bescheid im Sinne des § 200 Abs. 2 BAO
für endgültig zu erklären war.
Graz,
3. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 1 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 5 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0887-G/02
- Stammnummer
- 7183
- Gültig
- 03.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF