Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0314-F/02
Hinterbliebenenrente aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung ist in Österreich steuerfrei.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0314-F/02vom 15.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach Art. 10 DBA-BRD (Abkommen vom 4.10.1954 idF BGBl Nr. 361/1994) fallen Sozialversicherungspensionen unter die Kassenstaatsregel. Die in Österreich ansässigen Bezieher deutscher Sozialversicherungspensionen sind demzufolge - unter Progressionsvorbehalt - von der österreichischen Besteuerung freizustellen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Bregenz betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2000
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtene Bescheid wird im Umfang der Berufungsvorentscheidung vom 9.4.2002
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe betragen in Euro:
|
Einkommen
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8.726,63
|
Progressionssteuersatz lt. BVE
vom 9.4.2002
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9,03
|
Festgesetzte
Einkommensteuer
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788,14
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Streitjahr machte die
Berufungsführerin, freilich nicht in der dafür vorgesehenen Stelle,
negative Einkünfte aus einem ehemaligen Gewerbebetrieb
geltend.
Das Finanzamt ließ bei
der Arbeitnehmerveranlagung die geltend gemachten nachträglichen
Betriebsausgaben unberücksichtigt.
Dagegen wandte sich die
Berufungsführerin mit Berufung.
Nach Durchführung
ergänzender Ermittlungen erließ das Finanzamt eine hinsichtlich der
negativen Einkünfte aus Gewerbebetrieb teilweise stattgebende
Berufungsvorentscheidung, mit der es zusätzlich den angefochtenen Bescheid
durch erstmalige (volle) Erfassung einer deutschen Hinterbliebenenrente
verbösernd abänderte.
Daraufhin brachte die
Berufungsführerin einen Vorlageantrag ein. In ihm brachte sie vor, das
Besteuerungsrecht für die Hinterbliebenenrente stehe gemäß Art.
10 DBA-BRD Deutschland zu. Österreich dürfe die Rente lediglich in
Form des Progressionsvorbehaltes berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Art. 10 DBA-BRD
("alt", BGBl. Nr. 221/1955) lautet auszugsweise:
"Bezieht
eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten
Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen
Vergütungen oder aus Ruhegehältern, Witwen- und Waisenpensionen, die
der andere Staat, Gemeinden, Gemeindeverbände und andere juristische
Personen des öffentlichen Rechts des anderen Staates für eine
gegenwärtige oder frühere Dienst- oder Arbeitsleistung gewähren,
so hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese
Einkünfte.
Das
gleiche gilt für Bezüge, die gezahlt werden aus der gesetzlichen
Sozialversicherung; ...."
Nach dem wiedergegebenen Abkommenswortlaut fallen
Sozialversicherungspensionen unter die Kassenstaatsregel. Die in Österreich
ansässigen Bezieher deutscher Sozialversicherungspensionen sind demzufolge
- unter Progressionsvorbehalt - von der Besteuerung befreit
(Loukota, Internationale Steuerfälle, Tz 810).
Ob Deutschland das ihm als Kassenstaat zugewiesene
Besteuerungsrecht ausschöpft bzw. ausschöpfen kann, ist nach der
zitierten Bestimmung und nach der in Art. 15 DBA-BRD vorgesehenen
Befreiungsmethode ohne Belang (vgl. Lang/Schuch, DBA
Deutschland/Österreich, Anm. 30 zu Art. 10 und das dort angeführte
Erkenntnis des VwGH). Im gegebenen Zusammenhang ist allein entscheidend, ob die
von der Berufungswerberin bezogene Rente aus der gesetzlichen Sozialversicherung
gezahlt wurde. Erhebungen in diese Richtung hat das Finanzamt unterlassen.
Zweitinstanzliche Ermittlungen ergaben: Der Umstand, dass
die LVA (Landesversicherungsanstalt) Oberbayern als eine Körperschaft
öffentlichen Rechts und Trägerin der gesetzlichen
Arbeiterrentenversicherung für die Versicherten im Regierungsbezirk
Oberbayern zuständig ist (http://www.lva-oberbayern.de/ ), spricht für
das Zutreffen des Berufungsvorbringens. Mit Schreiben vom 4.12.2003 hat die
LVA-Oberbayern eine entsprechende Anfrage des UFS auch definitiv bestätigt.
Damit ist das Schicksal der Berufung entschieden. Dem Begehren im Vorlageantrag
war (unter Bestätigung der mit der Berufungsvorentscheidung vom 9.4.2002
erfolgten teilweisen Stattgabe) Rechnung zu tragen.
Feldkirch,
15. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 10 Abs. 2 Z 1 DBA D (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Bundesrepublik Deutschland (Einkommen und Vermögen), BGBl. Nr. 221/1955
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0314-F/02
- Stammnummer
- 7182
- Gültig
- 15.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF