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Findok · Richtlinien

ZT-2505

38. Auslegung des Ausdrucks „mit Dill gekocht“ (Kontingent Nr. 09.0046)

überholte Fassung (bis 31.12.2019)RichtlinieBMF-010314/0482-III/11/2019gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der ZT-2505

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.12.2019.

Wortlaut laut Findok

38. Auslegung des Ausdrucks "mit Dill gekocht" (Kontingent Nr. 09.0046) Das Kontingent mit der laufenden Nummer 09.0046 gilt für Süßwasserkrebse, in Dill gekocht, gefroren". Laut Mitteilung der Europäischen Kommission ist dieses Kontingent auch für Teile von Süßwasserkrebsen (einschließlich Schwänzen) anwendbar. Das Kontingent kann jedoch nur für Waren angewandt werden, in denen entweder der beim Kochen eingesetzte Dill in der Ware nachweisbar ist oder bei welchen aus den vorgelegten Unterlagen hervorgeht, dass die Krebse in Dill gekocht wurden. Dieses Kontingent kann daher nicht für mit Dillaroma gekochte Süßwasserkrebse oder für Süßwasserkrebse, denen Dillaroma zugesetzt wurde, angewandt werden.

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010314/0482-III/11/2019
GZ der Erstfassung
BMF-010314/0225-IV/8/2016
Stammnummer
71641
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26 (geltend: 32)
Gültig
01.05.2016 bis 31.12.2019
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF