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UZK-DA
Titel VIII Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Titel VIII Antrag oder Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
Datenanforderungstabelle
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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VIII/1.
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Titel für die Beitreibung
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A
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VIII/2.
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Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde
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A
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VIII/3.
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Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist
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A
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VIII/4.
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Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist
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A [+]
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VIII/5.
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Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)
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A
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VIII/6.
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Zollwert
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A
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VIII/7.
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Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind
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A
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VIII/8.
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Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
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A
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VIII/9.
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Rechtsgrundlage
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A
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VIII/10.
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Verwendung oder Bestimmung der Waren
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A [+]
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VIII/11.
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Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten
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A [+]
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VIII/12.
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Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde
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A [+]
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VIII/13.
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Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass
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A
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VIII/14.
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Bank- und Kontoverbindung
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A [*]
Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag oder die Entscheidung in Bezug auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbeträge
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
VIII/1.Titel für die Beitreibung
Anzugeben ist die Hauptbezugsnummer (MRN) der Zollanmeldung oder ein Bezug auf andere Unterlagen, die den Anlass für die Mitteilung der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben bildete(n), deren Erstattung oder Erlass beantragt wird.
VIII/2.Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde
Anzugeben ist die Kennung der Zollstelle, in der die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die der Antrag betrifft, mitgeteilt wurden.
Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.
VIII/3.Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist
Diese Angaben sind nur dann vorzulegen, wenn die betreffende Zollstelle nicht mit der in D.E. VIII/2 "Zollstelle, in der die Zollschuld mitgeteilt wurde" genannten Zollstelle identisch ist.
Anzugeben ist die Kennung der betreffenden Zollstelle.
Wird der Antrag in Papierform gestellt, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Zollstelle, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.
VIII/4.Anmerkungen der Zollstelle, die für den Ort, an dem sich die Waren befinden, zuständig ist
Dieses Datenelement ist anzugeben, wenn die Erstattung oder der Erlass von der Vernichtung oder Zerstörung von Waren, ihrer Aufgabe zugunsten der Staatskasse oder ihrer Überführung in ein besonderes Verfahren oder das Ausfuhrverfahren abhängig ist, die entsprechenden Förmlichkeiten jedoch nur für einen oder mehrere Teil(e) oder Bestandteil(e) dieser Waren erfüllt sind.
In diesem Fall sind die Menge, die Art und der Wert der Waren, die im Zollgebiet der Union zu verbleiben haben, anzugeben.
Sollen die Waren an eine Wohlfahrtseinrichtung abgegeben werden, sind der Name und die vollständige Anschrift der betreffenden Einrichtung, einschließlich etwaiger Postleitzahl, anzugeben.
VIII/5.Zollverfahren (Aufforderung zur vorherigen Erfüllung der Förmlichkeiten)
Außer in den Fällen gemäß Artikel 116 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a ist der Code des Zollverfahrens anzugeben, in das der Antragsteller die Waren überführen möchte.
Ist für das Zollverfahren eine Bewilligung erforderlich, ist die Kennung der Bewilligung anzugeben.
Anzugeben ist, ob eine vorherige Erfüllung der Förmlichkeiten beantragt wird.
VIII/6.Zollwert
Anzugeben ist der Zollwert der Waren.
VIII/7.Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind
Der Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung des entsprechenden Codes für die nationale Währung anzugeben.
VIII/8.Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben
Die Art der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, die zu erstatten oder zu erlassen sind, ist unter Verwendung der entsprechenden Codes anzugeben.
VIII/9.Rechtsgrundlage
Anzugeben ist die Rechtsgrundlage des Antrags auf die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben unter Verwendung des entsprechenden Codes.
VIII/10.Verwendung oder Bestimmung der Waren
Anzugeben ist die Verwendung bzw. die Bestimmung, der die Waren je nach den im Einzelfall gemäß dem Zollkodex gegebenen Möglichkeiten und gegebenenfalls auf der Grundlage einer besonderen Bewilligung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde zugeführt werden können.
VIII/11.Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten
Anzugeben ist die Frist für die Erfüllung der Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben abhängig ist.
VIII/12.Erklärung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde
Die die Entscheidung erlassende Zollbehörde hat gegebenenfalls anzugeben, dass die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben erst dann erstattet oder erlassen werden, wenn die Zollstelle der Schlussbehandlung der die Entscheidung erlassenden Zollbehörde mitgeteilt hat, dass die Förmlichkeiten, von denen die Erstattung oder der Erlass abhängig ist, erfüllt wurden.
VIII/13.Beschreibung der Gründe für Erstattung oder Erlass
Antrag:
Die Gründe für den Antrag auf Erstattung oder Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben sind hinreichend zu beschreiben.
Dieses Datenelement ist dann zu verwenden, wenn die betreffenden Informationen dem Antrag nicht an anderer Stelle entnommen werden können.
Entscheidung:
Sind die in der Entscheidung genannten Gründe für die Erstattung oder den Erlass der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben nicht mit den im Antrag genannten identisch, ist die der Entscheidung zugrunde liegenden Begründung hinreichend zu beschreiben.
VIII/14.Bank- und Kontoverbindung
Gegebenenfalls ist die Bank- und Kontoverbindung anzugeben, zu deren Gunsten die Erstattung oder der Erlass erfolgen soll.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel VIII UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF