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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Titel XVII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Titel XVII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung Tabelle mit den Datenanforderungen | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | XVII/1 | Vorzeitige Ausfuhr (aktive Veredelung EX/IM) | A | XVII/2 | Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verkehrs | A Der Status in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmt mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die aktive Veredelung Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen XVII/1.Vorzeitige Ausfuhr Angabe ("Ja/Nein"), ob die aus den Ersatzwaren hergestellten Veredelungserzeugnisse vor der Einfuhr der Waren, die sie ersetzen, ausgeführt werden sollen (aktive Veredelung EX/IM). Wenn Ja, Angabe der vorgeschlagenen Frist, ausgedrückt in Monaten, innerhalb derer die Nicht-Unionswaren zur aktiven Veredelung angemeldet werden sollten, wobei die für die Beschaffung der Waren und ihre Beförderung in die Union erforderliche Zeit zu berücksichtigen ist. XVII/2.Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in Form einer Erledigung des Verfahrens Angabe ("Ja/Nein"), ob die Veredelungserzeugnisse oder die in das Verfahren der aktiven Veredelung übergeführten Waren (IM/EX-Verfahren) als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen gelten, wenn sie bei Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens nicht in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt oder wiederausgeführt wurden, und die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr als abgegeben und angenommen gilt und die Überlassung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Erledigung des Verfahrens bewilligt wurde.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF