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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Anhang A Gemeinsame Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen Einleitende Bemerkungen zu den Datenanforderungstabellen für Anträge und Entscheidungen Allgemeine Bestimmungen 1.Die Vorschriften in diesen Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs. 2.Die Datenanforderungstabellen in den Titeln I bis XXI enthalten alle Datenelemente, die für die in diesem Anhang behandelten Anträge und Entscheidungen erforderlich sind. 3.Die gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erlassene Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 präzisiert die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der in diesem Anhang beschriebenen Datenanforderungen. 4.Die in diesem Anhang festgelegten Datenanforderungen gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform. 5.Datenelemente, die für mehrere Anträge und Entscheidungen verwendet werden können, sind in der Datenanforderungstabelle in Titel I Kapitel 1 dieses Anhangs aufgeführt. 6.Datenelemente für bestimmte Arten von Anträgen und Entscheidungen sind in den Titeln II bis XXI dieses Anhangs aufgeführt. 7.Der Status des in den Datenanforderungstabellen festgelegten Datenelements wird durch die in Kapitel 2 der Titel I bis XXI näher erläuterten spezifischen Vorschriften für die einzelnen Datenelemente nicht berührt. Beispielsweise ist D.E. 5/8 "Nämlichkeit der Waren" in der Datenanforderungstabelle in Titel I Kapitel 1 dieses Anhangs für Bewilligungen der aktiven Veredelung (Spalte 8a) und der passiven Veredelung (Spalte 8b) als obligatorisch gekennzeichnet (Status "A"); bei der aktiven oder passiven Veredelung mit Ersatzwaren sowie bei der passiven Veredelung im Verfahren des Standardaustauschs gemäß Titel I Kapitel 2 dieses Anhangs sind diese Angaben jedoch nicht zu verwenden. 8.Sofern für das betreffende Datenelement nicht anders vermerkt, können die in der jeweiligen Datenanforderungstabelle aufgeführten Datenelemente sowohl für Anträge als auch für Entscheidungen verwendet werden. 9.Der in der nachstehenden Datenanforderungstabelle aufgeführte Status wirkt sich nicht auf die Tatsache aus, dass bestimmte Daten nur dann anzugeben sind, wenn es die Umstände erfordern. Beispielsweise ist D.E. 5/6 "Ersatzwaren" nur dann zu verwenden, wenn die Verwendung von Ersatzwaren gemäß Artikel 223 des Zollkodex beantragt wird. 10.Wird ein Antrag auf Inanspruchnahme eines anderen besonderen Verfahrens als des Versands gemäß Artikel 163 gestellt, ist der in Spalte 8f der Datenanforderungstabelle in Titel I dieses Anhangs festgelegte Datensatz zusätzlich zu den Datenanforderungen der Zollanmeldung vorzulegen, wie in Titel I Kapitel 3 Abschnitt 1 des Anhangs B für das betreffende Verfahren festgelegt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF