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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 189 Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in bestimmten Fällen

überholte Fassung (bis 30.07.2018)RichtlinieBMF-010313/0232-IV/6/2017gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 30.07.2018.

Wortlaut laut Findok

Artikel 189 Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren in bestimmten Fällen (Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex) Unionswaren, die in ein Drittland ausgeführt werden, das eine Vertragspartei des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren ist, und Unionswaren, die ausgeführt werden und dabei in Anwendung des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren das Gebiet eines oder mehrerer Länder des gemeinsamen Versandverfahrens berühren, werden in den folgenden Fällen in das externe Unionsversandverfahren gemäß Artikel 226 Absatz 2 des Zollkodex übergeführt: a)Für die Unionswaren wurden die Ausfuhrzollförmlichkeiten im Hinblick auf die Gewährung einer Erstattung bei der Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; b)die Unionswaren stammen aus Interventionsbeständen und unterliegen einer Überwachung der Verwendung und/oder Bestimmung und für sie wurden die Zollförmlichkeiten für die Ausfuhr in Drittländer im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik erfüllt; c)die Erstattung oder der Erlass der Einfuhrabgaben für die Unionswaren ist davon abhängig, dass sie in den externen Versand gemäß Artikel 118 Absatz 4 des Zollkodex übergeführt werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
BMF-010313/0232-IV/6/2017
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 30.07.2018
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF