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UZK-DA

Titel III Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte

überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.

Wortlaut laut Findok

Titel III Antrag und Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf eine verbindliche Ursprungsauskunft Datenanforderungstabelle | D.E. Lfd. Nr. | D.E. Bezeichnung | Status | III/1. | Rechtsgrundlage | A [*] | III/2. | Zusammensetzung der Waren | A | III/3. | Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen | A [*] | III/4. | Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind | A | III/5. | Ursprungsland und Rechtsrahmen | A [+] | III/6. | Begründung für die Beurteilung des Ursprungs | A [+] | III/7. | Ab-Werk-Preis | A | III/8. | Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert | A [+] | III/9. | Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung | A [+] | III/10. | Sprache | A [+] Der Status und die Kennzeichnung in der vorstehenden Datenanforderungstabelle stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein. Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Entscheidung in Bezug auf verbindliche Ursprungsauskünfte Einleitung Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für Datenelemente, die in der Datenanforderungstabelle in Kapitel 1 aufgeführt sind. Datenanforderungen III/1.Rechtsgrundlage Anzugeben ist die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 59 und 64 des Zollkodex. III/2.Zusammensetzung der Waren Anzugeben sind erforderlichenfalls die Zusammensetzung der Waren, die für deren Bestimmung verwendeten Untersuchungsmethoden und ihr Ab-Werk-Preis. III/3.Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen Anzugeben sind Informationen, die die Feststellung des Ursprungs ermöglichen, die eingesetzten Vormaterialien und deren Ursprung, Tarifeinreihung und Wert sowie die Umstände, durch welche die Bedingungen für die Feststellung des Ursprungs erfüllt werden (Vorschriften über den Wechsel der Tarifposition, Wertsteigerung, Beschreibung der Be- oder Verarbeitung, sonstige einschlägige Regeln). Insbesondere ist anzugeben, welche Ursprungsregel genau angewendet und welcher Ursprung für die Waren in Betracht gezogen wird. III/4.Angabe der Daten, die vertraulich zu behandeln sind Antrag: Der Antragsteller kann angeben, welche Angaben vertraulich zu behandeln sind. Angaben, die im Antrag nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden, sobald die Entscheidung erlassen ist. Entscheidung: Angaben, die der Antragsteller im vUA-Antrag als vertraulich gekennzeichnet hat, sowie von den Behörden des ausstellenden Mitgliedstaats ergänzte Angaben, die diese als vertraulich betrachten, sind in der Entscheidung als solche zu kennzeichnen. Angaben, die in der Entscheidung nicht als vertraulich gekennzeichnet sind, können im Internet zugänglich gemacht werden. III/5.Ursprungsland und Rechtsrahmen Anzugeben sind das von der Zollbehörde für die Waren, für die die Entscheidung erlassen wurde, festgestellte Ursprungsland sowie der Rechtsrahmen (nichtpräferenziell bzw. präferenziell; Verweis auf ein Abkommen, eine Übereinkunft, Entscheidung, Verordnung; Sonstiges). Kann für die betreffenden Waren kein präferenzieller Ursprung festgestellt werden, sind in der vUA-Entscheidung der Begriff "ohne Ursprungseigenschaft" und der Rechtsrahmen anzugeben. III/6.Begründung für die Beurteilung des Ursprungs Anzugeben ist die Begründung für die Beurteilung des Ursprungs durch die Zollbehörde (vollständig gewonnene oder hergestellte Waren, letzte wesentliche Be- oder Verarbeitung, ausreichende Veredelung, Ursprungskumulierung, Sonstiges). III/7.Ab-Werk-Preis Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/8.Verwendete Vormaterialien, Ursprungsland, Code der Kombinierten Nomenklatur und Wert Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/9.Beschreibung der für den Erwerb der Ursprungseigenschaft erforderlichen Veredelung Sofern zur Feststellung des Ursprungs erforderlich, ist dieses Datenelement obligatorisch. III/10.Sprache Anzugeben ist die Sprache, in der die vUA erteilt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.072.366
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis 31.08.2024
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF