Findok · Richtlinien
UZK-DA
Titel XII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
überholte Fassung (bis 31.08.2024)Richtlinie2024-0.072.366gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 31.08.2024.
Wortlaut laut Findok
Titel XII Antrag und Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
Kapitel 1 Spezifische Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
Tabelle mit den Datenanforderungen
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D.E. Lfd. Nr.
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D.E. Bezeichnung
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Status
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XII/1.
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Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung
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A [+]
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XII/2.
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Subunternehmer
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A [1][2]
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XII/3.
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Kennnummer des Subunternehmers
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A [2]
Der Status und die Kennzeichnung in der Tabelle mit den Datenanforderungen stimmen mit der Beschreibung in Titel I Kapitel 1 überein.
Anmerkungen
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Nummer der Anmerkung
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Beschreibung der Anmerkung
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[1]
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Diese Angaben sind nur dann obligatorisch, wenn die EORI-Nummer des Subunternehmers nicht bekannt ist. Wird die EORI-Nummer angegeben, brauchen der Name und die Anschrift nicht angegeben zu werden.
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[2]
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Diese Angaben dürfen nur bei Ausfuhrverfahren verwendet werden, bei denen die Zollanmeldung vom Subunternehmer eingereicht wird.
Kapitel 2 Anmerkungen zu den spezifischen Datenanforderungen für den Antrag und die Bewilligung in Bezug auf die Verwendung einer vereinfachten Anmeldung
Einleitung
Die Beschreibungen und Anmerkungen in diesem Kapitel gelten für die Datenelemente, die in der Tabelle mit den Datenanforderungen in Kapitel 1 aufgeführt sind.
Datenanforderungen
XII/1. Frist für die Vorlage einer ergänzenden Zollanmeldung
Falls zutreffend, legt die bewilligende Zollbehörde die Frist, ausgedrückt in Tagen, fest.
XII/2. Subunternehmer
Falls zutreffend, Namen und Anschrift des Subunternehmers.
XII/3. Kennnummer des Subunternehmers
Angabe der EORI-Nummer der betreffenden Person.
Normen und Schlagworte
- Anhang A Titel XII UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.072.366
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 31.08.2024
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF