Findok · Richtlinien
UZK-DA
Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller
(Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird.
(2) Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben:
a)die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ,T2L' oder ,T2LF' vornimmt;
b)die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat;
c)die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre;
d)in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann;
e)dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ,C. Abgangszollstelle' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
i)im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder
ii)vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen:
Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes;
zuständige Zollstelle;
Datum;
zugelassener Aussteller; und
Bewilligungsnummer.
f)Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ,D. Prüfung durch die Abgangszollstelle' des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen:
Одобрен издател
ExpedidorEmisor autorizado
Godkendt afsender Schválený vydavatel
Autoriseret udsteder
Zugelassener Versender Aussteller
Volitatud väljastaja
Εγκεκριμένος αποστολέας εκδότης
Authorised consignor issuer
ExpéditeurEmetteur agréé
Ovlaštenog izdavatelja
SpeditoreEmittente autorizzato
Atzītais izdevējs
Įgaliotasis išdavėjas
Engedélyes kibocsátó
Emittent awtorizzat
Toegelaten afzender afgever
Upoważnionego wystawcę
ExpedidorEmissor autorizado
Hyväksytty lähettäjä Emitent autorizat
Godkänd avsändare
Schválený odesílatel vystaviteľ
Volitatud kaubasaatja
Atzītais nosūtītājs
Įgaliotas siuntėjas
Engedélyezett feladó
Awtorizzat li jibgħat
Upoważniony nadawca
Pooblaščeni pošiljatelj izdajatelj
Schválený odosielateľ Valtuutettu antaja
Одобрен изпращачGodkänd utfärdare (*)
Expeditor agreat
Ovlašteni pošiljatelj.
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1
Normen und Schlagworte
- Art. 129a UZK-DA, DelVO 2015/2446, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.459.245
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0168-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71632
- Enthalten in Fassung
- 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis 06.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF