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Findok · Richtlinien

UZK-DA

Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller

überholte Fassung (bis 06.07.2023)Richtlinie2020-0.459.245gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-DA

Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.07.2020 bis 06.07.2023.

Wortlaut laut Findok

Artikel 129a Förmlichkeiten bei der Ausstellung eines Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF', einer Rechnung oder eines Beförderungspapiers durch einen zugelassenen Aussteller (Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des UZK PoUS-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU fertigt der zugelassene Aussteller eine Kopie jedes ausgestellten Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' an. Die Zollbehörden legen die Einzelheiten fest, nach denen diese Kopie zu Kontrollzwecken vorgelegt und mindestens drei Jahre lang aufbewahrt wird. (2) Die Bewilligung nach Artikel 128 Absatz 2 enthält insbesondere folgende Angaben: a)die Zollstelle, die nach Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a die Vorausfertigung der für die Ausstellung der betreffenden Papiere verwendeten Vordrucke ,T2L' oder ,T2LF' vornimmt; b)die Art und Weise, wie der zugelassene Versender den Nachweis über die ordnungsgemäße Verwendung dieser Vordrucke zu führen hat; c)die ausgeschlossenen Warenarten oder -verkehre; d)in welcher Frist und in welcher Art und Weise der zugelassene Aussteller die zuständige Zollstelle unterrichtet, damit diese gegebenenfalls vor Abgang der Waren erforderliche Kontrollen vornehmen kann; e)dass die Vorderseite der betreffenden Handelspapiere oder das Feld ,C. Abgangszollstelle' auf der Vorderseite der für die Ausstellung des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' verwendeten Vordrucke und gegebenenfalls der Ergänzungsvordrucke im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder i)im Voraus mit dem Abdruck des Stempels der in Absatz 2unter Buchstabe a genannten Zollstelle und der Unterschrift eines Beamten dieser Zollstelle versehen wird; oder ii)vom zugelassenen Aussteller mit dem Abdruck eines Sonderstempels gemäß dem Muster in Anhang 72-04 Teil II Kapitel II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 versehen wird. Dieser Stempelabdruck kann vorab in die Vordrucke eingedruckt werden, wenn der Druck von einer hierfür zugelassenen Druckerei vorgenommen wird. In die Felder 1, 2, 4, 5 und 6 des Sonderstempels sind die folgenden Angaben einzutragen: Wappen oder sonstige Zeichen oder Buchstaben des Landes; zuständige Zollstelle; Datum; zugelassener Aussteller; und Bewilligungsnummer. f)Der zugelassene Aussteller hat den Vordruck spätestens zum Zeitpunkt des Versands der Waren auszufüllen und zu unterzeichnen. Er hat dabei in Feld ,D. Prüfung durch die Abgangszollstelle' des Versandpapiers ,T2L' oder ,T2LF' oder an einer gut sichtbaren Stelle des verwendeten Handelspapiers die Bezeichnung der zuständigen Zollstelle, das Ausstellungsdatum sowie einen der folgenden Vermerke einzutragen: Одобрен издател ExpedidorEmisor autorizado Godkendt afsender Schválený vydavatel Autoriseret udsteder Zugelassener Versender Aussteller Volitatud väljastaja Εγκεκριμένος αποστολέας εκδότης Authorised consignor issuer ExpéditeurEmetteur agréé Ovlaštenog izdavatelja SpeditoreEmittente autorizzato Atzītais izdevējs Įgaliotasis išdavėjas Engedélyes kibocsátó Emittent awtorizzat Toegelaten afzender afgever Upoważnionego wystawcę ExpedidorEmissor autorizado Hyväksytty lähettäjä Emitent autorizat Godkänd avsändare Schválený odesílatel vystaviteľ Volitatud kaubasaatja Atzītais nosūtītājs Įgaliotas siuntėjas Engedélyezett feladó Awtorizzat li jibgħat Upoważniony nadawca Pooblaščeni pošiljatelj izdajatelj Schválený odosielateľ Valtuutettu antaja Одобрен изпращачGodkänd utfärdare (*) Expeditor agreat Ovlašteni pošiljatelj. (*)Laut Verordnung (EU) 2020/877 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. April 2020, ABl. Nr. L 203 vom 26.06.2020 S. 1

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2020-0.459.245
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0168-IV/6/2016
Stammnummer
71632
Enthalten in Fassung
6 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis 06.07.2023
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF