Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 269 Status von Ersatzwaren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 269 Status von Ersatzwaren
(Artikel 223 des Zollkodex)
(1) Im Fall des Zolllagerverfahrens und der vorübergehenden Verwendung werden die Ersatzwaren zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren in dem Zeitpunkt, in dem sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Ersatzwaren das Zollgebiet der Union verlassen haben.
(2) Im Fall einer aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse zu Nicht-Unionswaren und die Waren, die sie ersetzen, zu Unionswaren, sobald sie in das anschließende Zollverfahren, mit dem das Verfahren erledigt wird, übergeführt werden oder die Veredelungserzeugnisse das Zollgebiet der Union verlassen haben.
Gelangen die in die aktive Veredelung übergeführten Waren jedoch vor Erledigung des Verfahrens in den Wirtschaftskreislauf der Union, so wechselt ihr zollrechtlicher Status im Zeitpunkt dieses Verbringens auf den Markt. Ist zu erwarten, dass die Ersatzwaren zum Zeitpunkt, zu dem die Waren auf den Markt gebracht werden, nicht verfügbar sind, können die Zollbehörden auf Antrag des Inhabers des Verfahrens in Ausnahmefällen zulassen, dass die Ersatzwaren zu einem späteren von ihnen festzusetzenden Zeitpunkt innerhalb einer angemessenen Frist verfügbar sind.
(3) Im Fall einer vorzeitigen Ausfuhr von Veredelungserzeugnissen im Rahmen der aktiven Veredelung werden die Ersatzwaren und die aus ihnen hergestellten Veredelungserzeugnisse rückwirkend zum Zeitpunkt ihrer Überführung in das Ausfuhrverfahren zu Nicht-Unionswaren, sofern die einzuführenden Waren in jenes Verfahren übergeführt werden.
In dem Zeitpunkt, in dem die einzuführenden Waren in die aktive Veredelung übergeführt werden, werden sie zu Unionswaren.
Normen und Schlagworte
- Art. 269 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF