Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 232 Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 232 Zentrale Zollabwicklung mit mehr als einer Zollbehörde
(Artikel 179 des Zollkodex)
(1) Die Überwachungszollstelle übermittelt der Gestellungszollstelle:
a)jede Änderung oder Ungültigerklärung der Zollanmeldung nach der Überlassung der Waren;
b)in den Fällen, in denen eine ergänzende Anmeldung abgegeben wurde, diese Anmeldung und jede diese betreffende Änderung oder Ungültigerklärung.
(2) In den Fällen, in denen der Zoll gemäß Artikel 225 über das IT-System des Wirtschaftsbeteiligten Zugang zu der ergänzenden Anmeldung hat, übermittelt die Überwachungszollstelle spätestens 10 Tage nach Ablauf des Zeitraums, auf den sich die Anmeldung bezieht, die Angaben sowie jede Änderung und Ungültigerklärung dieser abgerufenen ergänzenden Anmeldung.
Normen und Schlagworte
- Art. 232 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF