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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 202 Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 202 Sichtvermerk auf T2L- oder T2LF-Dokumenten (Artikel 153 Absatz 2 des Zollkodex) Haben die Mitgliedstaaten vorgesehen, dass andere Mittel als elektronische Datenverarbeitungssysteme verwendet werden können, versieht die zuständige Zollstelle bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systems EU-ZK Nachweis des Unionscharakters gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die T2L- oder T2LF-Dokumente und, falls erforderlich, alle Zusatzblätter oder Ladelisten mit einem Sichtvermerk.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF