RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 286 Versorgung der NATO-Truppen mit den NATO-Vordrucken 302 (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe e des Zollkodex) Die benannte Zollstelle des Abgangsmitgliedstaats stellt den in ihrem Gebiet stationierten NATO- Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die a)durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind; b)mit einer Seriennummer versehen sind; c)die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen. (*)

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.07.2020 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF