Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 29 Prüfung der Voraussetzungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 29 Prüfung der Voraussetzungen
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1) Um die Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b und e des Zollkodex zu prüfen, stellt die entscheidungsbefugte Zollbehörde sicher, dass vor Ort Überprüfungen in allen Räumlichkeiten vorgenommen werden, die für die zollrelevante Tätigkeit des Antragstellers von Belang sind.
Verfügt der Antragsteller über eine große Zahl von Räumlichkeiten und können nicht alle Räumlichkeiten innerhalb der Frist für den Erlass der Entscheidung geprüft werden, so kann die Zollbehörde beschließen, nur einen repräsentativen Teil dieser Räumlichkeiten zu prüfen, wenn sie zu der Überzeugung gelangt ist, dass der Antragsteller in allen seinen Räumlichkeiten die gleichen Sicherheitsstandards und die gleichen gemeinsamen Standards und Verfahren für die Führung seiner Aufzeichnungen anwendet.
(2) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Ergebnisse von Bewertungen oder Prüfungen, die nach dem Unionsrecht durchgeführt wurden, berücksichtigen, soweit sie für die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex relevant sind.
(3) Um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstaben b, c und e des Zollkodex erfüllt sind, können die Zollbehörden vom Antragsteller vorgelegte Schlussfolgerungen eines Sachverständigen berücksichtigen, sofern der betreffende Sachverständige nicht im Sinne des Artikels 127 mit dem Antragsteller verbunden ist.
(4) Bei der Prüfung der Erfüllung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex tragen die Zollbehörden den besonderen Merkmalen der Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere der kleinen und mittleren Unternehmen, Rechnung.
(5) Die Prüfung der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex und ihr Ergebnis werden von der entscheidungsbefugten Zollbehörde dokumentiert.
Normen und Schlagworte
- Art. 29 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF