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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 87 System des registrierten Ausführers: Veröffentlichungspflicht

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 14.06.2017

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 87 Datenbank derSystem des registrierten Ausführers: VeröffentlichungVeröffentlichungspflicht (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) Zur Anwendung desDie Kommission Artikels 70 Absatz 4 veröffentlicht die Kommission auf ihrer Website die Datendas Datum, an denendem begünstigte Länder beginnen, das REX-System des registrierten Ausführers anzuwenden. Die Kommission hält die Informationen auf dem neuesten Stand.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
14.06.2017 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF