RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 267 Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 267 Beförderung von Waren in einem besonderen Verfahren (Artikel 219 des Zollkodex) (1) Die Beförderung von Waren zu der Ausgangszollstelle im Hinblick auf die Erledigung eines besonderen Verfahrens, mit Ausnahme der Endverwendung und der passiven Veredelung, durch die Verbringung der Waren aus dem Zollgebiet der Union erfolgt im Rahmen der Wiederausfuhranmeldung. (2) Werden Waren in der passiven Veredelung von der Zollstelle für die Überführung in das Verfahren zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn sie in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären. (3) Werden Waren in der Endverwendung zu der Ausgangszollstelle befördert, gelten für sie die Bestimmungen, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Waren in das Ausfuhrverfahren übergeführt worden wären. (4) Andere Zollförmlichkeiten als das Führen von Aufzeichnungen gemäß Artikel 214 des Zollkodex sind für Beförderungen, die nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen, nicht erforderlich. (5) Finden Beförderungen gemäß den Absätzen 1 oder 3 statt, verbleiben die Waren in dem besonderen Verfahren, bis sie aus dem Zollgebiet der Union verbracht worden sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF