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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 222 Warenpositionen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 222 Warenpositionen (Artikel 162 des Zollkodex) (1) Enthält eine Zollanmeldung mehrere Warenpositionen, so gelten die Angaben zu jeder einzelnen Warenposition als eigene Zollanmeldung. (2) Mit Ausnahme der Waren einer Sendung, die verschiedenen Maßnahmen unterliegen, gelten in einer Sendung für die Zwecke des Absatzes 1 als einzige Warenposition, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a)Sie sind in eine einzige Unterposition des Zolltarifs einzureihen; b)sie sind Gegenstand eines Antrags auf Vereinfachung nach Artikel 177 des Zollkodex.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF