Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 241 Prüfung der Muster und Proben
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 241 Prüfung der Muster und Proben
(Artikel 189 und 190 des Zollkodex)
(1) Führt die Prüfung von Mustern oder Proben der gleichen Waren zu unterschiedlichen Ergebnissen, die eine unterschiedliche zollrechtliche Behandlung erfordern, so sind, sofern möglich, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
(2) Bestätigen die Ergebnisse der Prüfung der weiteren Muster oder Proben die unterschiedlichen Ergebnisse, so gelten die Waren als unterschiedlich beschaffen und das Mengenverhältnis der verschiedenen Waren entspricht den Ergebnissen. Das gleiche gilt, wenn es nicht möglich ist, weitere Muster oder Proben zu entnehmen.
Normen und Schlagworte
- Art. 241 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF