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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Kapitel 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 2 Erhebung, Entrichtung, Erstattung und Erlass des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags Abschnitt 1 Festsetzung des Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags, Mitteilung der Zollschuld und buchmäßige Erfassung Unterabschnitt 1 Artikel 165 Amtshilfe zwischen den Zollbehörden (Artikel 101 Absatz 1 und Artikel 102 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Ist eine Zollschuld entstanden, teilen die Zollbehörden, die für die Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags zuständig sind, den anderen Zollbehörden Folgendes mit: a)die Tatsache, dass eine Zollschuld entstanden ist, und b)die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die betreffenden Summen zu erheben. (2) Die Mitgliedstaaten leisten bei der Erhebung des der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrags gegenseitig Amtshilfe. (3) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem die Waren in ein besonderes Verfahren (ausgenommen das Versandverfahren) übergeführt wurden, oder sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Ablauf der in Artikel 80 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 festgesetzten Frist davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall fristgerecht alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Behörde das Erhebungsverfahren unverzüglich wieder auf. (4) Erhält die Zollbehörde des Mitgliedstaats, in dem festgestellt wurde, dass die Zollschuld für Waren entstanden ist, die weder in ein Zollverfahren übergeführt wurden noch sich in vorübergehender Verwahrung befanden, vor Mitteilung der Zollschuld davon Kenntnis, dass der Sachverhalt, der die Zollschuld begründet oder der als die Zollschuld begründend gilt, in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten ist, übermittelt diese Zollbehörde unbeschadet des Artikels 87 Absatz 4 des Zollkodex unverzüglich und in jedem Fall vor dieser Mitteilung alle verfügbaren Informationen an die für diesen Ort zuständige Zollbehörde. Letztere bestätigt den Erhalt der Informationen und teilt mit, ob sie für die Erhebung zuständig ist. Geht innerhalb von 90 Tagen keine Antwort ein, nimmt die übermittelnde Zollbehörde unverzüglich die Erhebung vor.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF