Findok · Richtlinien
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Artikel 220a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.07.2020
Wortlaut laut Findok
Artikel 220a Verfahrensvorschriften für die Verwendung des NATO-Vordrucks 302 für andere Zollverfahren als den Versand
(Artikel 6 Absatz 3undArtikel 158 Absatz 2 des Zollkodex)
(1) Die von dem Mitgliedstaat, in dem die militärische Operation auf dem Zollgebiet der Union beginnt, bezeichnete Zollstelle stellt den auf seinem Hoheitsgebiet stationierten NATO-Truppen die NATO-Vordrucke 302 zur Verfügung, die:
a)durch Stempelabdruck dieser Zollstelle und die Unterschrift eines Bediensteten dieser Zollstelle vorausgefertigt sind;
b)mit einer Seriennummer versehen sind;
c)die vollständige Anschrift dieser benannten Stelle für die Rücksendung der Rückscheine des NATO-Vordrucks 302 aufweisen.
(2) Zum Zeitpunkt der Versendung der Waren verfahren die NATO-Truppen wie folgt:
a)sie reichen die Daten des NATO-Vordrucks 302 elektronisch bei der benannten Zollstelle ein;
b)sie tragen in den NATO-Vordruck 302 eine Erklärung darüber ein, dass die Waren unter ihrer Aufsicht befördert werden, und bestätigen die Echtheit dieser Erklärung mit Unterschrift, Stempel und Datum.
(3) Verfahren die NATO-Truppen nach Absatz 2 Buchstabe b, so haben sie der benannten Zollstelle, die für Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist, unverzüglich ein Exemplar des Vordrucks 302 abzugeben.
Die übrigen Exemplare des NATO-Vordrucks 302 begleiten die Sendung zu den NATO-Truppen am Bestimmungsort, die sie bei Ankunft der Waren abstempeln und unterzeichnen.
Beim Eintreffen der Waren werden der benannten Zollstelle, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen am Bestimmungsort zuständig ist, zwei Exemplare des Vordrucks übergeben.
Diese benannte Zollstelle behält ein Exemplar und sendet das andere Exemplar an die Zollstelle zurück, die für die Zollförmlichkeiten und -kontrollen in Bezug auf die NATO-Truppen, die Waren versenden oder für deren Rechnung Waren versendet werden, zuständig ist. (*)
(*)Laut Verordnung (EU) 2020/893 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2020, ABl. Nr. L 206 vom 30.06.2020 S. 8
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.07.2020 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF