Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 250 Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 250 Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden
(Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedingung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt.
(2) Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgabenbetrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften.
Normen und Schlagworte
- Art. 250 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF