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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 250 Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 250 Veräußerung von Waren und andere Maßnahmen der Zollbehörden (Artikel 198 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden können zugunsten der Staatskasse aufgegebene oder eingezogene Waren nur unter der Bedingung veräußern, dass der Käufer unverzüglich die Förmlichkeiten zur Überführung der Waren in ein Zollverfahren oder zu ihrer Wiederausfuhr erfüllt. (2) Werden die Waren zu einem Preis veräußert, der den Betrag des Einfuhrzolls und anderer Abgaben einschließt, so gelten die betreffenden Waren als zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen. Die Zollbehörden berechnen den Abgabenbetrag und erfassen ihn buchmäßig. Die Veräußerung erfolgt nach den im betreffenden Mitgliedstaat geltenden Vorschriften.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF