Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 3 Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 3 Warenverkehr gemäss dem ATA-Übereinkommen und dem Übereinkommen von Istanbul
Artikel 283 Meldung von Vergehen und Unregelmäßigkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
Die in Artikel 166 genannte Koordinierungszollstelle in dem Mitgliedstaat, in dem ein Vergehen oder eine Unregelmäßigkeit im Zusammenhang mit einem ATA-Versandvorgang begangen wurde, setzt den Inhaber des Carnet ATA und den bürgenden Verband innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Gültigkeit des Carnet von dem Vergehen oder der Unregelmäßigkeit in Kenntnis.
Normen und Schlagworte
- Art. 283 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF