Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 276 Bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle für den Warenverkehr im TIR-Verfahren zu erfüllende Förmlichkeiten
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe b und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe b des Zollkodex)
(1) Der Inhaber des Carnet TIR reicht die Daten des Carnet TIR für das TIR-Verfahren bei der Abgangs- oder Eingangszollstelle ein.
(2) Die Zollstelle, bei der die Daten des Carnet TIR eingereicht wurden, setzt eine Frist für die Gestellung der Waren bei der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle unter Berücksichtigung
a)der Beförderungsroute;
b)des Beförderungsmittels;
c)der Verkehrsvorschriften oder anderer Rechtsvorschriften, die sich auf die Fristsetzung auswirken könnten;
d)aller vom Inhaber des Carnet TIR übermittelten sachdienlichen Informationen.
(3) Eine von der Abgangs- oder Eingangszollstelle gesetzte Frist ist für die Zollbehörden der Mitgliedstaaten, in deren Hoheitsgebiet die Waren während des TIR-Verfahrens verbracht werden, verbindlich und darf von ihnen nicht geändert werden.
(4) Werden die Waren in das TIR-Verfahren übergeführt, so trägt die Abgangs- oder Eingangszollstelle die MRN des TIR-Verfahren in das Carnet TIR ein. Die Zollstelle, die die Waren überführt, setzt den Inhaber des Carnet TIR von der Überführung der Waren in den TIR-Verfahren in Kenntnis.
Auf Antrag des Inhabers des Carnet TIR stellt die Abgangs- oder Eingangszollstelle ihm ein Versandbegleitdokument oder gegebenenfalls ein Versandbegleitdokument/Sicherheit aus.
Das Versandbegleitdokument wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-02 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 ausgestellt und erforderlichenfalls durch die Liste der Warenpositionen mit dem Formular in Anhang B-03 derselben Delegierten Verordnung ergänzt. Das Versandbegleitdokument/Sicherheit wird unter Verwendung des Formulars in Anhang B-04 derselben Delegierten Verordnung ausgestellt und durch die Liste der Warenpositionen Versand/Sicherheit mit dem Formular in Anhang B-05 derselben Delegierten Verordnung ergänzt.
(5) Die Abgangs- oder Eingangszollstelle übermittelt die Angaben zum TIR-Verfahren der angegebenen Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle.
Normen und Schlagworte
- Art. 276 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF