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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 217 Ausstellung einer Quittung für die Zahlung von Abgaben nach mündlicher Anmeldung (Artikel 158 Absatz 2 des Zollkodex) Bei einer mündlichen Zollanmeldung gemäß den Artikeln 135 oder 137 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für Waren, die Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben oder anderen Abgaben unterliegen, stellen die Zollbehörden dem Beteiligten eine Quittung über die Zahlung des geschuldeten Abgabenbetrags aus. Diese Quittung enthält mindestens die folgenden Angaben: a)die Warenbezeichnung; diese ist so klar zu formulieren, dass die Nämlichkeit der Waren festgestellt werden kann; b)den Rechnungsbetrag oder, wenn dieser nicht verfügbar ist, die Warenmenge; c)die Beträge der erhobenen Zölle und anderen Abgaben; d)das Ausstellungsdatum; e)die Bezeichnung der Behörde, die die Quittung ausgestellt hat.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF