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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 2 Überlassung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Überlassung Artikel 246 Aufzeichnung und Mitteilung der Überlassung der Waren (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) Die Zollbehörden unterrichten den Anmelder von der Überlassung der Waren und vermerken die Überlassung der Waren zu dem betreffenden Zollverfahren; dabei geben sie mindestens die Nummer der Zollanmeldung oder Mitteilung und das Datum der Überlassung der Waren an.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF