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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 28 Sicherheitsstandards

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 28 Sicherheitsstandards (Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex) (1) Die Voraussetzung des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex gilt als erfüllt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a)Die Gebäude, die für die Vorgänge im Zusammenhang mit der AEOS-Bewilligung verwendet werden sollen, sind gegen unrechtmäßiges Eindringen geschützt und bestehen aus Materialien, die unrechtmäßiges Betreten verhindern. b)Der unbefugte Zugang zu Büroräumen, Versandbereichen, Verladerampen, Frachträumen und anderen einschlägigen Orten wird durch geeignete Maßnahmen verhindert. c)Maßnahmen für die Behandlung der Waren wurden ergriffen, die Schutz vor unerlaubtem Einbringen oder Austausch, vor unzulässiger Handhabung von Waren und vor Manipulationen an den Ladeeinheiten bieten. d)Der Antragsteller hat Maßnahmen ergriffen, die es ermöglichen, seine Handelspartner eindeutig festzustellen und durch geeignete vertragliche Vereinbarungen oder sonstige seinem Geschäftsmodell entsprechende geeignete Maßnahmen zu gewährleisten, dass diese Handelspartner für die Sicherheit ihres Teils der internationalen Lieferkette sorgen. e)Der Antragsteller unterzieht, soweit nach nationalem Recht zulässig, künftig in sicherheitsrelevanten Bereichen tätige Mitarbeiter einer Sicherheitsüberprüfung und unterzieht Mitarbeiter, die bereits in solchen Bereichen arbeiten, regelmäßig und bei Bedarf einer Hintergrundüberprüfung. f)Der Antragsteller verfügt über geeignete Sicherheitsverfahren für externe Dienstleister, die er unter Vertrag nimmt. g)Der Antragsteller sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter mit sicherheitsrelevanten Zuständigkeiten regelmäßig an Programmen teilnehmen, die ihr Bewusstsein für die jeweiligen Sicherheitsfragen weiter schärfen. h)Der Antragsteller hat eine für Sicherheitsfragen zuständige Kontaktperson benannt. (2) Ist der Antragsteller Inhaber eines auf der Grundlage einer internationalen Übereinkunft, einer internationalen Norm der Internationalen Organisation für Normung oder einer europäischen Norm einer europäischen Normungsorganisation ausgestellten Sicherheitszeugnisses, so werden diese Zeugnisse bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Artikels 39 Buchstabe e des Zollkodex erfüllt sind, berücksichtigt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, soweit feststeht, dass für die Ausstellung des betreffenden Zeugnisses dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt. Die Voraussetzungen gelten als erfüllt, wenn der Antragsteller Inhaber eines Sicherheitszeugnisses eines Drittlands ist, mit dem die Union ein Abkommen geschlossen hat, das die Anerkennung dieses Zeugnisses vorsieht. (3) Ist der Antragsteller reglementierter Beauftragter oder bekannter Versender im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 1) und erfüllt er die Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission 2), so gelten die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen in Bezug auf die Örtlichkeiten und Aktivitäten, für die dem Antragsteller der Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders bewilligt wurde, als erfüllt, soweit für die Bewilligung des Status eines reglementierten Beauftragten oder bekannten Versenders dieselben oder entsprechende Voraussetzungen gelten wie in Artikel 39 Buchstabe e des Zollkodex festgelegt. 1) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. Nr. L 97 vom 09.04.2008 S. 72). 2) Verordnung (EU) Nr. 185/2010 der Kommission vom 4. März 2010 zur Festlegung von detaillierten Maßnahmen für die Durchführung der gemeinsamen Grundstandards in der Luftsicherheit (ABl. Nr. L 55 vom 05.03.2010 S. 1).

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF