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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 54 Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 54 Elektronisches System für die Verwaltung von Zollkontingenten (Artikel 16 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Für die Verwaltung von Zollkontingenten wird ein eigens zu diesem Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet, und zwar für a)den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und Rückgaben von Zuteilungsmengen sowie den Zustand von Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen; b)die Verwaltung der Anträge auf Inanspruchnahme von Zollkontingenten und der Rückgaben von Zuteilungsmengen durch die Kommission; c)den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und der Kommission über die Zuteilung von Mengen aus Zollkontingenten und die Speicherung dieser Informationen; d)die Protokollierung aller sonstigen Vorgänge oder Handlungen in Bezug auf die ursprünglichen Zuteilungsmengen oder deren Rückgaben oder über deren Zuteilung. (2) Die Kommission macht die Informationen in Bezug auf die Zuteilungsergebnisse über das System zugänglich.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF