Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 260 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 260 Konsultationsverfahren zwischen Zollbehörden
(Artikel 22 des Zollkodex)
(1) Wurde ein Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 des Zollkodex gestellt und ist mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt, so gelten die Artikel 10 und 14 dieser Verordnung sowie die Absätze 2 bis 5 dieses Artikels, es sei denn, die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Bewilligung nicht erfüllt sind.
(2) Die für die Entscheidung zuständige Zollbehörde übermittelt den anderen beteiligten Zollbehörden den Antrag und den Entwurf der Bewilligung spätestens 30 Tage nach Annahme des Antrags.
(3) Eine Bewilligung, an der mehr als ein Mitgliedstaat beteiligt ist, wird nur erteilt, nachdem die betroffenen Zollbehörden dem Entwurf der Bewilligung zuvor zugestimmt haben.
(4) Die anderen beteiligten Zollbehörden übermitteln etwaige Einwände oder ihre Zustimmung binnen 30 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs. Einwände sind ordnungsgemäß zu begründen.
Werden Einwände fristgerecht übermittelt und wird nicht innerhalb von 60 Tagen nach Eingang des Bewilligungsentwurfs eine Einigung erzielt, wird die Bewilligung in dem Umfang, in dem Einwände erhoben wurden, nicht erteilt.
(5) Haben die anderen beteiligten Zollbehörden innerhalb von 30 Tagen ab Eingang des Bewilligungsentwurfs keine Einwände erhoben, gilt die Zustimmung als erteilt.
Normen und Schlagworte
- Art. 260 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF