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UZK-IA

Artikel 21 Elektronisches System für Anträge und Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 21 Elektronisches System für vZTAAnträge und Entscheidungen in Bezug auf verbindliche Auskünfte (*) (Artikel 16 Absatz 1 und , Artikel 23 Absatz 5 des Zollkodex und Artikel 56 Absatz 5 des Zollkodex) (1) Für den Austausch und die Speicherung von Informationen im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und Entscheidungen, die vZTA betreffen,entsprechenden Entscheidungen oder mit späteren Vorgängen, die sich auf den ursprünglichen Antrag oder die ursprüngliche Entscheidung auswirken könnten, wird ein zu diesemfür diesen Zweck nach Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex eingerichtetes elektronisches System verwendet. Die zuständige Zollbehörde stellt mittels dieses Systems Informationen(2) Zollbehörden stellen Informationen über Anträge auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und entsprechende Entscheidungen unverzüglich und spätestens innerhalb von sieben Tagen, nachdem sie Kenntnis von dendie fraglichen Informationen erlangt haterhalten haben, über das in Absatz 1 genannte elektronische System zur Verfügung. (2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen a(3)erstreckt sich die Die in Artikel 55 genannte Überwachung erstreckt sich auf Daten, die für die Überwachung der Verwendung der vZTA-von Entscheidungen über verbindliche Auskünfte relevant sind;. b(4)teilt die Die Zollbehörde, bei der der Antrag gestellt wurde und die die vZTA-Entscheidung über verbindliche Auskünfte erlassen hat, teilt über das in Absatz 1 genannte elektronische System mit, ob eine verlängerte Verwendungsdauer der vZTA-Entscheidung über verbindliche Auskünfte gewährt wurde, wann die verlängerte Verwendungsdauer endet und für welche Warenmengen sie gilt. (35) Die Kommission leitet die Ergebnisse der in Absatz 2 Buchstabe a3 genannten Überwachung regelmäßig an die Mitgliedstaaten weiter, um die Zollbehörden bei der Überwachung der Einhaltung der sich aus der vZTAEntscheidung über verbindliche Auskünfte ergebenden Verpflichtungen zu unterstützen. (46) Eine EU-weit harmonisierte, von der Kommission und den Mitgliedstaaten einvernehmlich konzipierte Schnittstelle für Wirtschaftsbeteiligte dient dem Informationsaustausch im Zusammenhang mit Anträgen auf Erteilung verbindlicher Auskünfte und Entscheidungen, die vZTA betreffenentsprechenden Entscheidungen. (57) Bei der Bearbeitung eines Antrags auf eine vZTA-Entscheidung über verbindliche Auskünfte geben die Zollbehörden den Status des Antrags in dem in Absatz 1 genannten elektronischen System an. (6) Abweichend von Absatz 1 verwenden die Mitgliedstaaten bis zum Zeitpunkt der Anpassung des darin genannten Systems im Einklang mit dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU die zentrale Datenbank der Kommission, die gemäß Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission 1) eingerichtet wurde. (78) Bis zum Anfangsdatum der ersten Anpassungsphase für das Phase der Anpassung des Systems gemäß Absatz 1 und der Inbetriebnahme des Systems gemäß Artikel 56 überwachen die Zollbehörden die Verwendung der vZTA-Entscheidungen über verbindliche Auskünfte im Rahmen der Zollkontrollen oder der nachträglichen Kontrollen gemäß den Artikeln 46 und 48 des Zollkodex. Abweichend von Absatz 35 ist die Kommission bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Systemszu diesem Anfangsdatum nicht verpflichtet, die Mitgliedstaaten über Ergebnisse der Überwachung gemäßin Absatz 2 Buchstabe a zu unterrichten3 genannten Überwachung an die Mitgliedstaaten weiterzuleiten. 1(*)Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1). Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 15. April 2024, Abl. Nr. L 2024/1071

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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