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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex) (1) Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unionsversandverfahren 1) übergeführt. (2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt. 1) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF