Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 293 Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Wendet der Inhaber der Waren das gemeinsame Versandverfahren an, so gelten Absatz 2 dieses Artikels und Artikel 189 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. Waren, die sich im Zollgebiet der Union befinden, gelten jedoch gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren als in das Unionsversandverfahren 1) übergeführt.
(2) Gelten die Bestimmungen des Übereinkommens über ein gemeinsames Versandverfahren und werden Unionswaren durch eines oder mehrere Länder des gemeinsamen Versandverfahrens hindurchgeführt, so werden die Waren, mit Ausnahme von Unionswaren, die ausschließlich auf dem See- oder Luftweg befördert werden, in das interne Unionsversandverfahren gemäß Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe a des Zollkodex übergeführt.
1) ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2.
Normen und Schlagworte
- Art. 293 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
- Art. 1 Abs. 2 ÜgemVV, Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren, ABl. Nr. L 226 vom 13.08.1987 S. 2
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF