Findok · Richtlinien
UZK-IA
Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
überholte Fassung (bis 11.07.2023)Richtlinie2020-0.455.572gilt ab 01.05.2016
Überholte Fassung. Dieser Wortlaut galt vom 01.05.2016 bis 11.07.2023.
Wortlaut laut Findok
Anhang B Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren
Einleitende Bemerkungen
1.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446.
2.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenelemente in diesem Anhang gelten für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung sowie für Anmeldungen, Mitteilungen und Nachweise des zollrechtlichen Status von Unionswaren in Papierform.
3.Titel I enthält die Formate der Datenelemente.
4.Nehmen die Informationen in einer Anmeldung, einer Mitteilung oder in einem Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren gemäß Anhang B der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 die Form von Codes an, wird die Codeliste in Titel II angewendet.
5.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu den Attributen beschreibt die Anforderungen an Datenart und Datenlänge. Die Codes für die Datentypen sind:
aalphabetisch
nnumerisch
analphanumerisch
Die auf den Code folgende Zahl zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt:
Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl Ziffern haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut eine Dezimalzahl beinhalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt.
Beispiele für Feldlängen und Formate:
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a1
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1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge
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n2
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2 Ziffern, festgelegte Länge
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an3
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3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge
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a..4
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bis zu 4 Buchstaben des Alphabets
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n..5
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bis zu 5 numerische Zeichen
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an..6
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bis zu 6 alphanumerische Zeichen
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n..7,2
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bis zu 7 numerische Zeichen, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position
6.Die Kardinalität auf der Ebene der Kopfdaten in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement auf der Ebene der Kopfdaten innerhalb einer Anmeldung, einer Mitteilung oder eines Nachweises des zollrechtlichen Status von Unionswaren verwendet werden darf.
7.Die Kardinalität auf der Ebene der Positionen in der Tabelle in Titel I dieses Anhangs zeigt, wie oft das Datenelement im Zusammenhang mit der betreffenden Position wiederholt werden darf.
8.Die Mitgliedstaaten können nationale Codes verwenden für die Datenelemente 1/11 Zusätzliches Verfahren, 2/2 Zusätzliche Informationen, 2/3 Vorgelegte Dokumente, Zertifikate und Bewilligungen, zusätzliche Verweise, 4/3 Abgabenberechnung (Abgabenart), 4/4 Abgabenberechnung (Bemessungsgrundlage), 6/17 Warennummer (nationale Zusatzcodes) und 8/7 Niederschlagung. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Liste der nationalen für diese Datenelemente verwendeten Codes mit. Die Liste dieser Codes wird von der Kommission veröffentlicht.
Normen und Schlagworte
- Anhang B UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2020-0.455.572
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis 11.07.2023
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF