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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Kapitel 4 Verwendung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Kapitel 4 Verwendung Abschnitt 1 Vorübergehende Verwendung Artikel 322 Erledigung der vorübergehenden Verwendung in Schienenbeförderungsmittel, Paletten und Container betreffenden Fällen (Artikel 215 des Zollkodex) (1) Für Schienenbeförderungsmittel, die aufgrund eines Abkommens zwischen der Union und Schienenbeförderungsleistungen erbringenden Beförderern aus Nicht-Unionsländern gemeinsam verwendet werden, kann die vorübergehende Verwendung erledigt werden, wenn Schienenbeförderungsmittel gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die einer im Zollgebiet der Union ansässigen Person zur Verfügung gestellt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden. (2) Für Paletten kann die vorübergehenden Verwendung erledigt werden, wenn Paletten gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden. (3) Für Container wird in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen über die Zollbehandlung von Behältern, die im Rahmen eines Pools im grenzüberschreitenden Verkehr verwendet werden 1), die vorübergehende Verwendung erledigt, wenn Container gleicher Art oder gleichen Wertes wie diejenigen, die in das Verfahren übergeführt wurden, ausgeführt oder wiederausgeführt werden. 1) ABl. Nr. L 91 vom 22.04.1995 S. 46.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF