Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 63 Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 63 Ausfertigung von Lieferantenerklärungen
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Für Erzeugnisse, die die Präferenzursprungseigenschaft erlangt haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-15 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-16 ausgefertigt.
(2) Für Erzeugnisse, die in der Union be- oder verarbeitet wurden, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erlangt zu haben, werden die Lieferantenerklärungen gemäß Anhang 22-17 ausgefertigt. Langzeit-Lieferantenerklärungen für solche Erzeugnisse werden gemäß Anhang 22-18 ausgefertigt.
(3) Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.
Normen und Schlagworte
- Art. 63 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF