Findok · Richtlinien
UZK-IA
Anhang 22-20 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Anhang 22-20 Anforderungen für die Erstellung von Ersatzerklärungen zum Ursprung
1.Wird eine Erklärung zum Ursprung ersetzt, so gibt der Wiederversender auf der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung Folgendes an:
a)die Angaben der Ersatzerklärung(en),
b)seinen Namen und seine Anschrift,
c)den oder die Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz.
2.Die ursprüngliche Erklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replaced", "Remplacée" oder "Sustituida".
3.Der Wiederversender gibt auf der Ersatzerklärung zum Ursprung Folgendes an:
a)alle Angaben über die weiterversandten Erzeugnisse aus dem ursprünglichen Nachweis,
b)das Datum der Ausfertigung der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung,
c)die Angaben der ursprünglichen Erklärung zum Ursprung gemäß Anhang 22-07, gegebenenfalls auch Informationen über angewendete Kumulierung,
d)seinen Namen, seine Anschrift und gegebenenfalls seine Nummer eines registrierten Ausführers,
e)den Namen und die Anschrift des Empfängers oder der Empfänger in der Europäischen Union oder gegebenenfalls in Norwegen oder der Schweiz,
f)Datum und Ort der Ausfertigung der Ersatzerklärung.
4.Die Ersatzerklärung zum Ursprung trägt die Aufschrift "Replacement statement", "Attestation de remplacement" oder "Comunicación de sustitución".
Normen und Schlagworte
- Anhang 22-20 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF