Findok · Richtlinien
UZK-IA
Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Abschnitt 2 Vereinfachte Zollanmeldungen
Artikel 223 Verwaltung von Zollkontingenten in vereinfachten Zollanmeldungen
(Artikel 166 des Zollkodex)
(1) Bei der vereinfachten Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr von Waren, die unter ein Zollkontingent fallen, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, darf der Anmelder die Gewährung des Zollkontingents nur dann beantragen, wenn die erforderlichen Angaben entweder in der vereinfachten Zollanmeldung oder in einer ergänzenden Zollanmeldung vorliegen.
(2) Wird die Gewährung eines Zollkontingents, das in der zeitlichen Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen verwaltet wird, in einer ergänzenden Anmeldung beantragt, so kann dieser Antrag so lange nicht bearbeitet werden, bis die ergänzende Zollanmeldung abgegeben wurde.
(3) Bei der Zuteilung des Zollkontingents wird das Datum der Annahme der vereinfachten Zollanmeldung berücksichtigt.
Normen und Schlagworte
- Art. 223 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF