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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Anhang A Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (Artikel 2 Absatz 1) (*)

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.09.2024

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Anhang A Formate und Codes der gemeinsamen Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen (Artikel 2 Absatz 1) (*) (*) Laut Amtsblatt der Europäischen Union vom 12. Februar 2024, ABl. Nr. L 2024/250 Titel I Allgemeine Bestimmungen Titel I Allgemeine VorschriftenBestimmungen Abschnitt 1 Allgemeine Anmerkungen zur Auslegung 1.Die Vorschriften in diesenvorliegenden Anmerkungen gelten für alle Titel dieses Anhangs. 2.Die Formate, Codes und gegebenenfalls die Struktur der Datenanforderungen in diesem Anhang gelten in Verbindung mit den Datenanforderungen für Anträge und Entscheidungen gemäß Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446. 3.Die Formate und die Codes, die in diesem Anhang festgelegt sind, gelten sowohl für Anträge und Entscheidungen, die unter Verwendung mit Mitteln der elektronischer Datenverarbeitungstechnik eingereichtn Datenverarbeitung erstellt werden, als auch für Anträge und Entscheidungen in Papierform. 4.Titel III enthält die Formate der, Kardinalitäten und gegebenenfalls Verweise auf Codelisten für die Datenelemente für Anträge und Entscheidungen. 5.Nehmen dieSind Informationen in einem Antrag oder in einer Entscheidung, die inGegenstand von Anhang A der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 behandelt werdensind, diein Form von Codes ananzugeben, so ist die Codeliste in Titel IIIII des vorliegenden Anhangs anzuwenden. 6.Der Umfang eines Datenelements stelltdarf für den Antragsteller kein Hindernis dardarstellen, ausreichende Informationen bereitzustellen. Passen die erforderlichen Einzelheiten nicht in ein bestimmtes DatenelementDatenelementformat, sind Anlagen zu verwenden. 7.Der Begriff ,Art/Länge' in den Erläuterungen zu einem Attribut zeigt die Anforderungen anfür Datenart und Datenlänge an. Die Codes für die DatentypenDatenarten sind: | a | alphabetisch | n | numerisch | an | alphanumerisch Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Folgendes gilt: Die Zahl nach dem Code zeigt die zulässige Datenlänge an. Die beiden fakultativen Punkte vor der Längenkennung zeigen an, dass die Daten keine festgelegte Länge, jedoch höchstens die in der Längenkennung angegebene Anzahl an Zeichen haben. Ein Komma in der Längenkennung bedeutet, dass das Attribut Dezimalzahlen beinhaltenenthalten kann, wobei die Ziffer vor dem Komma die Gesamtlänge des Attributs und die Ziffer nach dem Komma die Höchstzahl der Ziffern nach dem Dezimalzeichen anzeigt. Beispiele für Feldlängen und Formate: | a1 | 1 Buchstabe des Alphabets, festgelegte Länge | n2 | 2 Ziffern, festgelegte Länge | an3 | 3 alphanumerische Zeichen, festgelegte Länge | a..4 | bis zu 4 Buchstaben des Alphabets | n..5 | bis zu 5 numerische ZeichenZiffern | an..6 | bis zu 6 alphanumerische Zeichen | n..7,2 | bis zu 7 numerische ZeichenZiffern, einschließlich höchstens 2 Dezimalstellen, ein Trennzeichen mit nicht festgelegter Position 8.Die im Anhang verwendetenFolgende Abkürzungen und Akronyme sind wie folgt zu verstehenwerden in diesem Anhang verwendet: | Abkürzung/Akronym | Bedeutung | D.E. | Datenelement | n.a. | Nicht anwendbar | n. z. | nicht zutreffend | Art. | Artikel | Abs. | Absatz | UZK | Zollkodex der Union - Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union | UZK-DelR | Delegierter Rechtsakt zum Zollkodex - Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union | UZK-DuR | Durchführungsrechtsakt zum Zollkodex - Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission vom 24. November 2015 mit Einzelheiten zur Umsetzung von Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 9.Die Kardinalität bezieht sich aufbezeichnet die höchstmögliche Anzahl von Wiederholungen eines bestimmten Datenelements innerhalb des betreffenden Antrags oder der betreffenden Entscheidung. 10.Es werden folgende Verweise auf Codelisten, die in internationalen Normen oder in Unionsrechtsakten festgelegt sind, verwendet: |   | Kurzbezeichnung | Quelle | Definition | 1. | Währungscode | ISO 4217 | Dreistelliger alphabetischer Code gemäß der Internationalen Norm ISO 4217 | 2. | GEONOM-Code | Verordnung (EU) 2020/1470 der Kommission | Die alphabetischen Codes der Union für Länder und Gebiete beruhen auf den geltenden Codes ISO Alpha 2 (a2), sofern sie mit den Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1470 der Kommission vom 12. Oktober 2020 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die europäischen Statistiken über den internationalen Warenverkehr und die geografische Aufgliederung für sonstige Unternehmensstatistiken (1) vereinbar sind. Im Zusammenhang mit Versandverfahren oder Anträgen und Entscheidungen, die Länder betreffen, die keine EU-Mitgliedstaaten, aber Vertragsparteien von Abkommen über die gegenseitige Anerkennung sind, ist der Ländercode nach ISO 3166 Alpha 2 zu verwenden; der Ländercode für Nordirland ist ,XI'. | 3. | UN/LOCODE | UN/ECE-Empfehlung Nr. 16 | UN/LOCODE gemäß der Definition der Empfehlung Nr. 16 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa | 4. | Sprachencode | ISO 639-1 | Codes ISO Alpha 2 gemäß der Definition in ISO 639-1 von 2002 | 5. | HS-Code | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates | Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht. | 6. | KN-Code | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates | Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die zu verwendenden Codes sind in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates veröffentlicht. | 7. | TARIC-Code | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates | Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen. | 8. | TARIC-Zusatzcode | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates | Gemäß der Definition in Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die Codes sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD (Unionscodes) bzw. über die Websites der Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten (nationale Codes) einzusehen. | 9. | TARIC-Maßnahmentyp | Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates | Gemäß der Definition in Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif Die TARIC-Maßnahmentypen sind über die TARIC-Veröffentlichungen auf der Website der GD TAXUD einzusehen. (1) ABl. L 334 vom 13.10.2020, S. 2. 11.Die Datenanforderungen sowie die verschiedenen Formate, Kardinalitäten und geltenden Codes, die in bestimmten Spalten zu verwenden sind (Datensätze, die sich auf bestimmte Anträge oder Entscheidungen beziehen) werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten (Phasen) in Kraft treten, je nach der Planung für die Verfügbarkeit der Upgrades der IT-Systeme oder der Entwicklung von IT-Systemen. Die entsprechenden Phasen sind in Anhang A Titel I Abschnitt 2 (Tabelle - Legende) der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1) angegeben.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
8 (geltend: 8)
Gültig
01.09.2024 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF