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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Titel II Grundlagen für die Anwendung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und sonstigen für den Warenverkehr vorgesehenen Maßnahmen Kapitel 1 Gemeinsamer Zolltarif und zolltarifliche Einreihung von Waren Abschnitt 1 Verwaltung von Zollkontingenten Artikel 49 Allgemeine Vorschriften über die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Zollkontingente, die gemäß den Rechtsvorschriften der Union über die in diesem Artikel und in den Artikeln 50 bis 54 festgelegte Verfahren eröffnet wurden, werden in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verwaltet. (2) Jedes Zollkontingent wird zur Vereinfachung seiner Verwaltung in den Rechtsvorschriften der Union durch eine laufende Nummer gekennzeichnet. (3) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten Zollanmeldungen zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, die von den Zollbehörden am 1., 2. oder 3. Januar angenommen werden, als am 3. Januar desselben Jahres angenommen. Fällt einer dieser Tage auf einen Samstag oder Sonntag, so gilt der 4. Januar desselben Jahres als Annahmetag. (4) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten als Arbeitstage alle Tage, die keine dienstfreien Tage für die Organe der Union in Brüssel sind.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF