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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 141 Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 141 Zollwert gleicher oder ähnlicher Waren (Artikel 74 Absatz 2 Buchstaben a und b des Zollkodex) (1) Zur Ermittlung des Zollwerts eingeführter Waren gemäß Artikel 74 Absatz 2 Buchstabe a oder b des Zollkodex wird der Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren herangezogen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so wird der Zollwert anhand des Transaktionswerts gleicher oder ähnlicher Waren auf einer anderen Handelsstufe oder in abweichenden Mengen bestimmt. Dieser Transaktionswert wird hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe und/oder Menge berichtigt. (2) Eine Berichtigung wird vorgenommen, um wesentlichen Unterschieden dieser Kosten und Gebühren zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen oder ähnlicher Waren, die sich aus unterschiedlichen Entfernungen und Beförderungsarten ergeben, Rechnung zu tragen. (3) Wird mehr als ein Transaktionswert gleicher oder ähnlicher Waren festgestellt, so wird der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Ware hergezogen. (4) Die Ausdrücke "gleiche Waren" oder "ähnliche Waren" schließen keine Waren ein, die Techniken, Entwicklungen, Entwürfe, Pläne oder Skizzen beinhalten, für die keine Berichtigung nach Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex vorgenommen wurde, weil sie in der Union erarbeitet wurden. (5) Ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt wurden, wird nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert für gleiche oder ähnliche Waren, die von derselben Person hergestellt wurden, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat, festgestellt werden kann.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF