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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 225 Ergänzende Zollanmeldung

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 225 Ergänzende Zollanmeldung (Artikel 167 Absatz 4 des Zollkodex) Bei einer Anschreibung in der Buchführung des Anmelders gemäß Artikel 182 des Zollkodex gibt der Inhaber der Bewilligung in den Fällen, in denen die ergänzende Anmeldung globaler, periodischer oder zusammenfassender Art ist und der Wirtschaftsbeteiligte berechtigt ist, den Betrag der Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben im Rahmen der Eigenkontrolle zu berechnen, die ergänzende Anmeldung ab, oder die Zollbehörden können zulassen, dass die ergänzenden Anmeldungen über einen direkten elektronischen Zugang im System des Bewilligungsinhabers bereitgehalten werden.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF