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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Abschnitt 2 Entscheidung über den Antrag Artikel 259 Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen (Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex) (1) Ist bei einem Antrag auf eine Bewilligung gemäß Artikel 211 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex die Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 211 Absatz 6 des Zollkodex erforderlich, so übermittelt die Zollverwaltung der für die Entscheidung über den Antrag zuständigen Zollbehörde den Vorgang unverzüglich der Kommission und ersucht um Prüfung. (2) Liegen der Zollverwaltung eines Mitgliedstaats nach Erteilung einer Bewilligung der Veredelung Nachweise dafür vor, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung der Bewilligung beeinträchtigt werden, so übermittelt die Zollverwaltung den Vorgang der Kommission und ersucht um Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen. (3) Eine Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene kann auch auf Initiative der Kommission vorgenommen werden, wenn Nachweise dafür vorliegen, dass die wesentlichen Interessen von Herstellern in der Union durch die Verwendung einer Bewilligung beeinträchtigt werden. (4) Die Kommission setzt eine Sachverständigengruppe aus Vertretern der Mitgliedstaaten ein, die die Kommission berät, ob die wirtschaftlichen Voraussetzungen auf Unionsebene erfüllt sind oder nicht. (5) Das Ergebnis der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen wird von der betreffenden Zollbehörde sowie allen Zollbehörden, die ihrerseits ähnliche Anträge oder Bewilligungen bearbeiten, berücksichtigt. Im Prüfungsergebnis kann festgelegt werden, dass der geprüfte Fall einmalig ist und daher nicht als Präzedenzfall für andere Anträge oder Bewilligungen dienen kann. (6) Lautet das Ergebnis, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen nicht länger erfüllt sind, widerruft die zuständige Zollbehörde die betreffende Bewilligung. Der Widerruf wird spätestens ein Jahr nach dem Tag, der auf das Datum folgt, an dem die Entscheidung über den Widerruf beim Bewilligungsinhaber eingegangen ist, wirksam.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF