Findok · Richtlinien
UZK-IA
Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union
Artikel 112 Ceuta und Melilla
(Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex)
(1) Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder - wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden - als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können.
(2) Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden.
(3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.
Normen und Schlagworte
- Art. 112 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF