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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Unterabschnitt 9 Sonstige Bestimmungen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems der Union Artikel 112 Ceuta und Melilla (Artikel 64 Absatz 1 des Zollkodex) (1) Die Artikel 41 bis 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 gelten für die Feststellung, ob nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse im Rahmen der bilateralen Kumulierung als Ursprungserzeugnisse eines begünstigten Landes oder - wenn sie in ein begünstigtes Land ausgeführt werden - als Ursprungserzeugnisse Ceutas und Melillas betrachtet werden können. (2) Die Artikel 74 bis 79 und die Artikel 84 bis 93 gelten für Erzeugnisse, die im Rahmen der bilateralen Kumulierung von einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla oder von Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführt werden. (3) Für die Zwecke der Absätze 1 und 2 gelten Ceuta und Melilla als ein einziges Gebiet.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF