Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 50 Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 50 Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten
(Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex)
(1) Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist.
(2) Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.
Normen und Schlagworte
- Art. 50 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF