RIS AI

Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 50 Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 50 Zuständigkeiten der Zollbehörden der Mitgliedstaaten für die einheitliche Verwaltung von Zollkontingenten (Artikel 56 Absatz 4 des Zollkodex) (1) Die Zollbehörden prüfen, ob ein Antrag auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents, den ein Anmelder in einer Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gestellt hat, nach den Rechtsvorschriften der Union über die Eröffnung des Zollkontingents zulässig ist. (2) Wird eine Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr mit zulässigem Antrag des Anmelders auf Inanspruchnahme eines Zollkontingents angenommen und sind den zuständigen Zollbehörden alle für die Gewährung des Zollkontingents erforderlichen Unterlagen eingereicht worden, übermitteln die Zollbehörden diesen Antrag der Kommission unverzüglich unter Angabe des Datums der Annahme der Zollanmeldung und der genauen Menge, die beantragt wird.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF