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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 31 Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 31 Konsultationsverfahren und Informationsaustausch zwischen Zollbehörden (Artikel 22 des Zollkodex) (1) Die entscheidungsbefugte Zollbehörde kann die Zollbehörden anderer Mitgliedstaaten konsultieren, die für den Ort zuständig sind, an dem die benötigten Informationen vorliegen oder an dem geprüft werden muss, ob eine oder mehrere der Voraussetzungen des Artikels 39 des Zollkodex erfüllt sind. (2) Die Konsultation nach Absatz 1 ist obligatorisch, wenn a)der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 12 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Zollbehörde des Ortes vorgelegt wird, an dem die Hauptbuchhaltung für Zollzwecke des Antragstellers geführt wird oder zugänglich ist; b)der Antrag auf Bewilligung des AEO-Status nach Artikel 27 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 den Zollbehörden des Mitgliedstaats vorgelegt wird, in dem sich eine ständige Niederlassung des Antragstellers befindet und die Informationen über dessen allgemeine logistische Verwaltung in der Union aufbewahrt werden oder zugänglich sind; c)ein Teil der für den Antrag auf Bewilligung des AEO-Status relevanten Aufzeichnungen und Unterlagen in einem anderen Mitgliedstaat als dem der entscheidungsbefugten Zollbehörde aufbewahrt wird; d)der Antragsteller, der den AEO-Status beantragt, in einem anderen Mitgliedstaat als dem der zuständigen Zollbehörde ein Lager betreibt oder andere zollrelevante Tätigkeiten ausübt. (3) Abweichend von der in Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 vorgesehenen Frist schließen die Zollbehörden den Konsultationsprozess innerhalb von 80 Tagen ab dem Tag ab, an dem die entscheidungsbefugte Zollbehörde die Bedingungen und Voraussetzungen mitteilt, deren Erfüllung von der konsultierten Zollbehörde zu prüfen ist. (4) Liegen der Zollbehörde eines anderen Mitgliedstaats sachdienliche Informationen vor, die für die Bewilligung des AEO-Status von Belang sind, so übermittelt sie diese Informationen der entscheidungsbefugten Zollbehörde innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Übermittlung des Antrags über das in Artikel 30 genannte elektronische System.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF