Findok · Richtlinien
UZK-IA
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Kapitel 3 Überprüfung und Überlassung von Waren
Abschnitt 1 Überprüfung
Artikel 238 Ort und Zeitpunkt der Beschau der Waren
(Artikel 189 des Zollkodex)
Beschließt die zuständige Zollstelle eine Beschau der Waren nach Artikel 188 Buchstabe c des Zollkodex oder eine Entnahme von Mustern oder Proben nach Artikel 188 Buchstabe d des Zollkodex, so bestimmt sie den Zeitpunkt und den Ort hierfür und benachrichtigt den Anmelder.
Auf Antrag des Anmelders kann die zuständige Zollstelle einen anderen Ort als die Zolldienststelle oder eine Zeit außerhalb der Öffnungszeiten dieser Zollstelle festlegen.
Normen und Schlagworte
- Art. 238 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF