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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 135 Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 135 Gegenstände und Leistungen, die zur Herstellung der eingeführten Waren verwendet wurden (Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex) (1) Liefert ein Käufer Gegenstände oder erbringt Leistungen, die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführt sind, so wird der Wert dieser Gegenstände und Leistungen mit ihrem Beschaffungspreis angesetzt. Der Beschaffungspreis schließt alle Zahlungen ein, die der Käufer der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zu deren Beschaffung leisten muss. Wurden solche Gegenstände oder Leistungen vom Käufer oder einer mit ihm verbundenen Person hergestellt bzw. selbst erbracht, so wird ihr Wert mit ihren Herstellungskosten bzw. den Kosten für die Leistungen angesetzt. (2) Kann der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen nicht gemäß Absatz 1 ermittelt werden, so wird er aufgrund objektiver und bestimmbarer Tatsachen bestimmt. (3) Wurden die in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Gegenstände vom Käufer vor der Lieferung bereits verwendet, so wird ihr Wert entsprechend angepasst, um der Wertminderung Rechnung zu tragen. (4) Der Wert der in Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex aufgeführten Leistungen schließt die Kosten für Fehlentwicklungen ein, soweit diese im Hinblick auf die eingeführte Ware projekt- oder auftragsbezogen entstanden sind. (5) Bei der Anwendung des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv des Zollkodex werden die Kosten für Forschung und Vorentwürfe nicht in den Zollwert einbezogen. (6) Der gemäß den Absätzen 1 bis 5 bestimmte Wert der bereitgestellten Gegenstände und erbrachten Leistungen wird anteilsmäßig auf die eingeführten Waren aufgeteilt.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF