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Findok · Richtlinien

UZK-IA

Artikel 247 Nicht überlassene Waren

geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016

Inhaltsverzeichnis der UZK-IA

Wortlaut laut Findok

Artikel 247 Nicht überlassene Waren (Artikel 22 Absatz 3 des Zollkodex) (1) Können die Waren aus einem der in Artikel 198 Absatz 1 Buchstabe b des Zollkodex genannten Gründe nicht überlassen werden, oder wird nach der Überlassung festgestellt, dass sie die Voraussetzungen für die Überlassung nicht erfüllen, setzen die Zollbehörden dem Anmelder eine angemessene Frist, um die Situation der Waren mit den Vorschriften in Einklang zu bringen. (2) Die Zollbehörden können die in Absatz 1 genannten Waren auf Kosten und Gefahr des Anmelders an einen unter zollamtlicher Überwachung stehenden besonderen Ort verbringen.

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
Richtlinien
Dokumenttyp
Richtlinie
Geschäftszahl
2024-0.751.541
GZ der Erstfassung
BMF-010313/0169-IV/6/2016
Stammnummer
71590
Enthalten in Fassung
1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
Gültig
01.05.2016 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF