Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 146 Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung
(Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex)
(1) Gemäß Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex erfolgt die Währungsumrechnung zur Zollwertermittlung aufgrund folgender Wechselkurse:
a)für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs;
b)für die Mitgliedstaaten, deren Währung nicht der Euro ist, der von der zuständigen nationalen Behörde veröffentlichte Wechselkurs oder, falls die nationale Behörde eine Privatbank mit der Veröffentlichung des Wechselkurses beauftragt hat, der von dieser Privatbank veröffentlichte Wechselkurs.
(2) Der nach Absatz 1 maßgebliche Wechselkurs ist der jeweils am vorletzten Mittwoch eines Monats veröffentlichte Wechselkurs.
Wird an diesem Tag kein Wechselkurs veröffentlicht, so gilt der zuletzt veröffentlichte Wechselkurs.
(3) Der Wechselkurs gilt jeweils für einen Monat ab dem ersten Tag des folgenden Monats.
(4) Wurde kein Wechselkurs gemäß den Absätzen 1 und 2 veröffentlicht, so wird der Wechselkurs für die Anwendung des Artikels 53 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegt. Dieser Kurs muss den jeweiligen Wert der betreffenden Währung des Mitgliedstaats so genau wie möglich wiedergeben.
Normen und Schlagworte
- Art. 146 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF