Findok · Richtlinien
UZK-IA
Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Titel III Zollschuld und Sicherheitsleistung
Kapitel 1 Sicherheitsleistung für eine möglicherweise entstehende oder eine entstandene Zollschuld
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
Artikel 147 Elektronische Systeme für Sicherheitsleistungen
(Artikel 16 des Zollkodex)
Für den Austausch und die Speicherung von Informationen über Sicherheitsleistungen, die in mehreren Mitgliedstaaten verwendet werden können, ist ein für diese Zwecke gemäß Artikel 16 Absatz 1 des Zollkodex entwickeltes elektronisches System einzusetzen.
Absatz 1 findet ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme des ZK-GUM-Systems gemäß dem Anhang des Durchführungsbeschlusses 2014/255/EU Anwendung.
Normen und Schlagworte
- Art. 147 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF