Findok · Richtlinien
UZK-IA
Artikel 284 Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
geltende FassungRichtlinie2024-0.751.541gilt ab 01.05.2016
Wortlaut laut Findok
Artikel 284 Alternativnachweis für die Beendigung des ATA-Versandvorgangs
(Artikel 226 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 227 Absatz 2 Buchstabe c des Zollkodex)
(1) Der ATA-Versandvorgang gilt als ordnungsgemäß beendet, wenn der Inhaber des Carnet ATA innerhalb der Fristen, die bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen in Artikel 7 Absätze 1 und 2 des ATA-Übereinkommens und bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul in Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a und b des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul festgesetzt sind, eines der folgenden von der Zollbehörde anerkannten Dokumente vorlegt, das Angaben zur Identifizierung der Waren enthält:
a)die Dokumente, die in Artikel 8 des ATA-Übereinkommens bei Ausstellung des Carnet gemäß dem ATA-Übereinkommen oder in Artikel 10 des Anhangs A des Übereinkommens von Istanbul bei Ausstellung des Carnet gemäß dem Übereinkommen von Istanbul genannt sind;
b)ein von der Zollbehörde bestätigtes Dokument, in dem bescheinigt wird, dass die Waren der Bestimmungs- oder Ausgangszollstelle gestellt wurden;
c)ein von den Zollbehörden in einem Drittland ausgestelltes Dokument, mit dem die Waren in ein Zollverfahren übergeführt werden.
(2) Statt der Originale der in Absatz 1 genannten Dokumente können als Nachweis auch Kopien vorgelegt werden, die von der Stelle, die die Originaldokumente bestätigt hat, beglaubigt sind.
Normen und Schlagworte
- Art. 284 UZK-IA, DVO 2015/2447, ABl. Nr. L 343 vom 29.12.2015 S. 558
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- Richtlinien
- Dokumenttyp
- Richtlinie
- Geschäftszahl
- 2024-0.751.541
- GZ der Erstfassung
- BMF-010313/0169-IV/6/2016
- Stammnummer
- 71590
- Enthalten in Fassung
- 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 (geltend: 8)
- Gültig
- 01.05.2016 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF